Home Der Verein - Satzung
PDF Drucken E-Mail
Satzung der Kinder-Stadtkirche
Verein für Kinder- und Jugenddiakonie an der evangelischen Stadtkirche Karlsruhe
errichtet am 18.07.2001
Änderung am 16. Oktober 2001

§1     Name, Sitz und Geschäftsjahr
    Der Verein führt den Namen: „Kinder-Stadtkirche; Verein für Kinder- und Jugenddiakonie an der evangelischen Stadtkirche Karlsruhe“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
    Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe
    Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März.
   
§2     Der Zweck des Vereins
    Zweck des Vereins ist die Durchführung und die Förderung der kirchlichen Arbeit für und mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    Entwicklung und Durchführung von besonders für Kinder und Jugendliche geeignete Gottesdienstformen.
    Durchführung von regelmäßig und unregelmäßig stattfindenden Veranstaltungen für Kinder aller Altersgruppen sowie Jugendliche und veranstaltungsbedingt deren Familienangehörige. Dies sind beispielsweise Tagesveranstaltungen oder Ferienmaßnahmen.
    Beratung von Kindern und ihren Erziehungsberechtigten in Fragen der christlichen Erziehung.
    Ausbildung  von Jugendlichen und Erwachsenen zu pädagogischen Betreuern durch Kurse und Seminare.
    Aufbau  und Unterhalt von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, wie beispielsweise einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte.
    Alle Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks haben ausdrücklich christliche Inhalte im Sinne der Evangelischen Landeskirche in Baden.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelischen Alt- und Mittelstadtgemeinden Karlsruhe oder vollständig an deren Nachfolgegemeinde zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit.
    Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
   
§3     Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, sowie minderjährige Personen mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
    Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die konfessionelle Zugehörigkeit enthalten. Zusätzlich kann der Antragsteller alle oder einzelne  im selben Haushalt lebenden Personen angeben.
    Die Mitgliedschaft einer einzelnen Person ohne Angabe weiterer Haushaltsmitbewohner wird als Einzelmitgliedschaft, die Mitgliedschaft einer Person mit Angabe weiterer Haushaltsmitbewohner als Familienmitgliedschaft bezeichnet.
    Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§4      Beendigung der Mitgliedschaft
        Die Mitgliedschaft endet
        a) mit dem Tod des Mitglieds;
        b) durch freiwilligen Austritt;
        c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
        d) durch Ausschluß aus dem Verein.
   
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes  beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
   
§5     Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
   
§6      Organe des Vereins
Organe das Vereins sind
a.     der Vorstand
b.    die Mitgliederversammlung

§1      Der Vorstand
    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern. Ist für den Verein ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser kraft Amtes ein zusätzliches beratendes Mitglied des Vorstandes.
    Der 1. Vorsitzende ist kraft Amtes  die Pfarrerin bzw. der Pfarrer der Evang. Mittelstadtgemeinde Karlsruhe oder deren Nachfolgegemeinde. Nach Vereinbarung mit dem Ältestenkreis der genannten Gemeinde ist die Übernahme dieses Amtes Dienstaufgabe der genannten Pfarrstelle. Diese Regelung gilt, solange sie nicht einseitig vom Ältestenkreis der Gemeinde gekündigt wird.
    Mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes soll gleichzeitig Mitglied des Ältestenkreises der Evang. Mittelstadtgemeinde oder des Ältestenkreises der Evang. Altstadtgemeinde Karlsruhe oder deren Nachfolgegemeinde sein. Von dieser Regelung ist abzusehen, wenn kein Mitglied der genannten Ältestenkreise zur Übernahme eines Vorstandsamtes des Vereins bereit ist.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,– Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt ist.
    Der Vorstand ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der Tagesgeschäfte einen Geschäftsführer  zu bestellen.
§2      Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgenden Aufgaben:

1.    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2.    Einberufung der Mitgliederversammlung
3.    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
4.    Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
5.    Ausübung der Dienstaufsicht.
6.    Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

§1     Amtsdauer des Vorstands
    Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren,  vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet eines der gewählten Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
   
§2     Beschlußfassung des Vorstands
    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wenden. Es ist eine Einberufungstrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die   Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefällten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
    Ein Vorstandsbeschluß kann auf  schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
   
§3     Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.     Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge;
3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4.    Beschlußfassung über Änderung dar Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5.    Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
6.    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung  Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§1     Die Einberufung der Mitgliederversammlung
    Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
   
§2     Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der  Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit nach der Satzung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der  Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
    Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.  Besteht bei der Stichwahl Stimmengleichheit zwischen den beiden Kandidaten, entscheidet das Los.
   
§3     Außerordentliche Mitgliederversammlung
   
    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 , 13.
   
§4     Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung  vom 18. Juli 2001 errichtet.