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Teilnahmebedingungen  der Kinder-Stadtkirche


1. Veranstalter
Veranstalter jeder Maßnahme der Kinder-Stadtkirche (KSk) sind die
Evang. Alt- und Mittelstadtgemeinden Karlsruhe.


2. Anmeldung, Reisevertrag, Informationsbrief
An-, Um- und Abmeldungen werden nur schriftlich angenommen. Für die
Anmeldung Minderjähriger ist die Unterschrift eines Erziehungsberech-
tigten erforderlich. Unmittelbar nach Eingang der Anmeldung erhält der
Teilnehmer (TN) von der KSk eine Anmeldebestätigung sowie die Teil-
nahmebedingungen.  Wird die Anmeldung nicht innerhalb von sieben Ta-
gen nach Erhalt der Anmeldebestätigung widerrufen,  gilt die Anmeldung
als verbindlicher Reisevertrag. Maßgeblich für den Inhalt des Reisever-
trages sind allein die Freizeitausschreibung, diese Teilnahmebedingun-
gen, die schriftliche Anmeldebestätigung sowie der Informationsbrief.
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam, solange sie nicht von der
KSk schriftlich bestätigt worden sind. Etwa vier Wochen vor Veranstal-
tungsbeginn, erhalten Sie einen Informationsbrief, der alle Einzelheiten
zur Veranstaltung enthält.


3. Leistungen
Soweit in der Ausschreibung nicht anders angegeben umfasst der Leis-
tungsumfang der KSk Verpflegung , pädagog. Betreuung, Programm und
Versicherungen sowie Anfahrt bei Veranstaltungen außerhalb von Karls-
ruhe und Unterkunft bei mehrtägigen Veranstaltungen. Die Leistungsver-
pflichtung der KSk ergibt sich allein aus dem Inhalt der Ausschreibungen
der Veranstaltungen und des Informationsbriefes sowie dieser Teilnahme-
bestätigung. Die KSk behält sich vor, Reiseleistungen (z.B. Unterbrin-
gungsart usw.) zu ändern. Im Falle einer Änderung wird der Teilnehmer
unverzüglich benachrichtigt.

 
4. Mitwirkungspflichten
Bei verschiedenen Veranstaltungen übernehmen die TN das Bettenma-
chen, beteiligen sich an der Reinhaltung des Hauses, beim Küchen- und
Abwaschdienst und beim Einkaufen.


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5. Zahlungsbedingungen
Der Teilnahmebeitrag ist zu dem in der Anmeldebestätigung für die Ver-
anstaltung angegebenen Termin, jedoch nicht länger als vier Wochen vor
Beginn der Veranstaltung zu bezahlen. Geht der Teilnehmerbeitrag nicht
fristgerecht ein, erlischt der Anspruch auf den Freizeitplatz.
6. Preiserhöhungen
Die KSk kann bis zum 28. Tag vor Reisebeginn den Gesamtpreis erhö-
hen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhöhung begründet ist durch eine
Veränderung von Kosten (z.B. Beförderung und Gebühren). Bei einer Er-
höhung von mehr als 5% bleibt es dem TN vorbehalten, von der Reise
gebührenfrei zurückzutreten. bzw. die Teilnahme an einer mind. gleich-
wertigen Reise zu verlangen. Die KSk wird den Teilnehmer unverzüglich
über eine Preiserhöhung informieren.


7. Reiserücktritt, Umbuchung, Ersatzperson
Bei allen Veranstaltungen, deren Teilnehmerbeitrag mindestens 20 Euro
beträgt, wird in allen Fällen eines Rücktritts vom Reisevertrag durch den
TN eine pauschalierte Entschädigung berechnet. Diese beträgt bei ei-
nem Rücktritt ab dem 70. bis zum 29. Tag vor Reisebeginn 20%, vom
28. bis zum 8.Tag vor Reisebeginn 50% und vom 7. Tag bis Reisebeginn
60% des Reisepreises. Maßgeblich ist der Beginn der Gesamtmaßnahme.
Findet keine Abmeldung statt, so ist der volle Freizeitpreis zu entrichten,
auch wenn der TN die Reise nicht antritt. Diese Entschädigung wird nicht
fällig, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird, der die Anforderung des
Teilnehmerkreises (z.B. Alter) erfüllt. Bei einem Rücktritt berechnen wir
in jedem Fall 15 Euro Bearbeitungsgebühr. Nimmt eine Ersatzperson
an der Reise teil, so haftet auch der abgemeldete TN gemeinsam mit der
Ersatzperson für den Reisepreis sowie für Mehrkosten aus der Umbu-
chung. Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzu-
schließen (Dies ist z.B. möglich bei: Jugendhaus Düsseldorf, Abteilung
Versicherung, Postfach 320520, D-40420 Düsseldorf, Tel.: 0211/4693-
135, www.jugendhausduesseldorf.de).


8. Rücktritt durch die KSk
Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, oder tritt ein sonstiger in
der Ausschreibung ausdrücklich genannter Vorbehalt ein, ist die KSk be-
rechtigt, die Freizeit bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn abzusa-
gen. Den bezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer in voller Höhe un-verzüglich zurück. Weitere Ansprüche seitens der TN bestehen nicht.


9. Haftung und Haftungsbegrenzung
Die KSk haftet als Veranstalter der Freizeiten für – die gewissenhafte
Freizeitvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leis-
tungsträger (z.B. Busunternehmen, Fluggesellschaft, Hotelbesitzer usw.)
die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung die ordnungsgemäße Erbrin-
gung der vertraglich vereinbarten Freizeitleistungen entsprechend der ört-
lichen Gegebenheiten des Zielortes. Die Haftung der KSk ist auf den drei-
fachen Reisepreis beschränkt auf Schäden, die nicht Körperschäden sind,
wenn der Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
sig herbeigeführt wird oder wenn die KSk allein wegen eines Verschul-
dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


10.Pass-, Visum und Impfvorschriften
Bei Auslandsreisen benötigt ein deutscher TN den Personalausweis, so-
fern in der Ausschreibung nichts anderes erwähnt ist. In besonderen Fäl-
len bestehen Visum oder Impfvorschriften. Diese Vorschriften werden in
der Ausschreibung angegeben, ebenso die Fristen zur Beantragung der
notwendigen Dokumente. Sollten nach Drucklegung der Ausschreibung
Änderungen eintreten, wird der TN darüber informiert. Der TN ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen
können nur berücksichtigt werden, wenn uns diese mit der Anmeldung
schriftlich bekannt gegeben werden.


11.Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
TN innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber der KSk geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der TN Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche
des TNs verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach endet. Hat der TN solche An-
sprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt,
an dem die KSk die Ansprüche schriftlich zurückweist.


12.Gewährleistung
Abhilfe  Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der TN Ab-
hilfe verlangen. Die KSk kann in der Weise Abhilfe schaffen, in dem sie
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eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die KSk kann die Abhilfe ab-
lehnen, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Er-
bringung der Reise kann der TN eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich be-
einträchtigt und leistet die KSk innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der TN den Reisevertrag (möglichst schriftlich) kündi-
gen. Dies gilt auch, wenn dem TN die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, der KSk erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Festle-
gung der Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe un-
möglich ist oder von der KSk verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt
wird.
Schadensersatz Der TN kann unbeschadet der Minderung oder der Kündi-
gung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die KSk nicht zu vertre-
ten hat.


13.Allgemeine Bestimmungen
Die in der Ausschreibung gemachten Angaben sind für die KSk bindend.
Änderungen bleiben vorbehalten; maßgeblich sind die Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und den Reiseunterlagen. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.